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   KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16 Vollz   

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KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16 Vollz (https://dejure.org/2017,98511)
KG, Entscheidung vom 23.02.2017 - 5 Ws 245/16 Vollz (https://dejure.org/2017,98511)
KG, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - 5 Ws 245/16 Vollz (https://dejure.org/2017,98511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 11 Abs 1 Nr 2 StVollzG, § 35 Abs 3 S 1 StVollzG, § 118 Abs 2 S 2 StVollzG
    Neuregelung der Ausführung von Strafgefangenen durch Berliner Landesrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neuregelung der Ausführung von Strafgefangenen durch Berliner Landesrecht

  • rechtsportal.de

    Erledigung einer Maßnahme mit Fortfall der Fortwirkung; Anforderungen an Sachrüge im Rahmen des § 118 StVollzG ; Übertragbarkeit der Auslegungsgrundsätze des § 35 Abs. 3 S. 1 StVollzG auf § 45 Abs. 1 S. 1 StVollzG Bln; Begriff der Lockerung nach § 42 Abs. 1 StVollzG ; Wesen einer ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.05.2015 - 2 BvR 1753/14

    Resozialisierungsgebot im Strafvollzug (lebenslange Freiheitsstrafe; fehlende

    Auszug aus KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16
    Dabei wird mit der Neureglung der Ausführung außerhalb derjenigen der Lockerungen der Rechtsprechung des BVerfG zu Langzeitgefangenen Rechnung getragen (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG, Teil II § 41 LandesR Rdnr. 4), der zufolge Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit des langjährig Inhaftierten und als aktive Gegenmaßnahme gegen die schädlichen Wirkungen des Freiheitsentzuges zu gewähren sind, auch wenn sich eine konkrete Entlassungsperspektive (noch) nicht abzeichnet und (weitergehenden) Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht (ständige Rspr. BVerfG, z. B. Beschluss vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris Rdnr. 22 ff. m. zahlr. Nachw.).

    Es ist danach bereits entschieden, dass von dem unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigen Anlasses, dessen Anwendung der uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung unterliegt (ständige Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 4. September 2014 - 2 Ws 422/13 Vollz -, juris Rdnr. 4 m. w. Nachw.), jedenfalls bei langjährig Inhaftierten auch der Zweck der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit und der aktiven Gegenwirkung gegen die schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges erfasst wird (ständige Rspr. BVerfG, z. B. Beschluss vom 4. Mai 2015 a. a. O. m. zahlr. Nachw.).

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2012 - 1 Ws 49/12
    Auszug aus KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16
    Auch die Voraussetzungen für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen bei einer Ausführung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 (oder § 11 Abs. 1 Nr. 2) StVollzG waren bereits Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen (z. B. zur Fesselung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 2012 - 1 Ws 49/12 -, juris Rdnr. 9 und OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 2011 - III-1 Ws [Vollz] 216/11 -, juris Rdnr. 13; zur Bekleidung der begleitenden Vollzugsbediensteten OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 -, juris Rdnr. 11 ff. m. w. Nachw.).
  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16
    Bei einer solchen Prüfung haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes - hier: der Begriff des wichtigen Anlasses im Sinne des StVollzG, jetzt der Begriff des besonderen Grundes im Sinne des StVollzG Bln - zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat (ständige Rspr., z. B. BGHSt 30, 320; KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 2 Ws 11/15 Vollz - Senat, Beschluss vom 20 Juni 2016 - 5 Ws 72/16 Vollz - Spaniol in AK-StVollzG, Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 41 f. m. w. Nachw.).
  • OLG Brandenburg, 16.05.2011 - 1 Ws (Vollz) 30/11

    Vollzugslockerungen; Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch

    Auszug aus KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16
    Das Interesse des Gefangenen an der begehrten Feststellung im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG ist angesichts des fortdauernden Strafvollzuges und des Umstandes, dass er möglicherweise weitere Ausführungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln erhalten wird, zumindest im Hinblick auf den Grund der Wiederholungsgefahr (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 1 Ws [Vollz] 30/11 -, juris Rdnr. 7; Arloth a. a. O., § 115 Rdnr. 8; Spaniol in AK-StVollzG, Teil IV § 115 Rdnr. 76; jeweils m. w. Nachw.) zu bejahen.
  • KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15

    Anforderungen an Vollzugsplan, Voraussetzungen für Vollzugslockerungen

    Auszug aus KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16
    Bei einer solchen Prüfung haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes - hier: der Begriff des wichtigen Anlasses im Sinne des StVollzG, jetzt der Begriff des besonderen Grundes im Sinne des StVollzG Bln - zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat (ständige Rspr., z. B. BGHSt 30, 320; KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 2 Ws 11/15 Vollz - Senat, Beschluss vom 20 Juni 2016 - 5 Ws 72/16 Vollz - Spaniol in AK-StVollzG, Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 41 f. m. w. Nachw.).
  • KG, 04.09.2013 - 2 Ws 422/13

    Strafvollzug: Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr bei Ausführungen

    Auszug aus KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16
    Es ist danach bereits entschieden, dass von dem unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigen Anlasses, dessen Anwendung der uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung unterliegt (ständige Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 4. September 2014 - 2 Ws 422/13 Vollz -, juris Rdnr. 4 m. w. Nachw.), jedenfalls bei langjährig Inhaftierten auch der Zweck der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit und der aktiven Gegenwirkung gegen die schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges erfasst wird (ständige Rspr. BVerfG, z. B. Beschluss vom 4. Mai 2015 a. a. O. m. zahlr. Nachw.).
  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

    Auszug aus KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16
    a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann geboten und zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gäbe, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 5 Ws 49/15 Vollz - m. w. Nachw.).
  • KG, 04.12.2018 - 5 Ws 117/18

    Zusätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung bei freien

    Zwar ist eine Maßnahme erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (KG, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 Ws 68/15 Vollz -, Senat, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 5 Ws 245/16 Vollz -, jeweils m. w. N.).

    Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug ist eine Nachprüfung vollzugsrechtlicher Entscheidungen selbst dann geboten, wenn der Fall Anlass zur Klärung und richtungsweisenden Beurteilung der Neuregelungen gibt, die weitgehend identisch mit Bestimmungen des StVollzG des Bundes sind (Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2018, a. a. O., m. w. N., und 23. Februar 2017, a. a. O.).

    Die Strafkammer hat dabei zutreffend auf die bestehende Wiederholungsgefahr hingewiesen (hierzu: Senat, Beschlüsse vom 18. April 2017 - 5 Ws 237/16 Vollz -, und 23. Februar 2017, a. a. O.; jeweils m. w. N.).

  • KG, 14.12.2018 - 5 Ws 202/18

    Strafvollzug: Besuchsverbot für Lebensgefährtin wegen Gefährdung der Sicherheit

    Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde dann geboten und zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - 5 Ws 231/17 Vollz -, und 23. Februar 2017 - 5 Ws 245/16 Vollz).

    Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug ist eine Nachprüfung vollzugsrechtlicher Entscheidungen auch dann geboten, wenn der Fall Anlass zur Klärung und richtungsweisenden Beurteilung der Neuregelungen gibt, die weitgehend identisch mit Bestimmungen des StVollzG des Bundes sind (Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2018, a.a.O., m.w.N., und 23. Februar 2017, a.a.O.).

  • KG, 01.09.2017 - 5 Ws 12/17

    Neuregelung von Vollzugslockerungen und Ausführungen für Strafgefangene nach

    Betreffend § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln, der nunmehr anstelle der §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG die Ausführung eines Gefangenen regelt, hat der Senat in seinem - zu § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG/§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln ergangenen - Beschluss vom 23. Februar 2017 - 5 Ws 245/16 Vollz - bereits entschieden, dass die zu den genannten Vorschriften des StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze übertragbar und deshalb weiterhin anzuwenden sind.
  • KG, 17.04.2018 - 5 Ws 35/18

    Medizinische Behandlung von Strafgefangenen: Neuregelung durch Berliner

    Aufgrund der neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug ist eine Nachprüfung vollzugsrechtlicher Entscheidungen auch dann geboten, wenn der Fall Anlass zur Klärung und richtungsweisenden Beurteilung der Neuregelungen gibt, die weitgehend identisch mit Bestimmungen des StVollzG des Bundes sind (Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 5 Ws 245/16 - und 23. Januar 2018 a. a. O. m. w. Nachw.).
  • KG, 12.09.2017 - 5 Ws 177/17

    Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen: Anwendung der

    Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGH, Beschluss vom 12. November 1970 - 1 StR 263/70 -, juris Rdnr. 30 - BGHSt 24, 15 ff.; Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 5 Ws 245/16 Vollz -, 22. Dezember 2016 - 5 Ws 171/16 Vollz - und 25. August 2016 - 5 Ws 64/16 Vollz - jeweils m. w. Nachw.).
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